Private Unfallversicherung

Private Unfallversicherung

Priorität des Abschlusses:

Die Unfallversicherung ist kein Ersatz für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, deckt sie doch das bedeutende Krankheitsrisiko nicht ab. Bevor eine Unfallversicherung abgeschlossen wird, sollte daher immer versucht werden, auch das Krankheitsrisiko abzusichern.

Der Abschluss kann dann sinnvoll sein, wenn man sich den (teuren) Schutz einer Berufs-, Erwerbs- oder Pflegezusatz- oder Funktionsinvaliditätsversicherung nicht leisten kann. Dies ist insbesondere bei Personen ab Alter 50 Jahre der Fall sowie bei Kindern, bei denen Eltern sich eine deutlich sinnvollere Kinderinvaliditätsabsicherung nicht leisten können. Die Unfallversicherung kann ebenfalls sozusagen on top ein wichtiger Absicherungsbaustein sein für Personen mit hohem Unfallrisiko, wie z.B. Berufskraftfahrer. Für alle anderen ist die Unfallversicherung ein (schwacher) Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die sie aus gesundheitlichen Gründen nicht erhalten.

Was ist ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen?

Die grundsätzlich allen Unfallversicherungen zu Grunde liegende Formulierung definiert den Unfall wie folgt: „Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“ Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule in Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Welche Leistungen können versichert werden?

Die in diesem Gesamtüberblick beschriebenen Leistungen und Inhalte der Unfallversicherung sind nicht immer alle und automatisch mitversichert, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich im Vertrag genannt werden.

Kapitalleistung bei Invalidität

Die wichtigste Leistung der Unfallversicherung ist die Zahlung eines einmaligen Geldbetrages, der sog.  Invaliditätsleistung.  Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte teilweise oder vollständig invalide geworden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn durch den Unfall eine „dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit“ eingetreten ist.  Eine solche dauerhafte Schädigung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn feststeht, dass sie lebenslang andauern wird.  Ist diese Feststellung nicht mit Sicherheit möglich, so reicht eine ärztliche Prognose, nach der voraussichtlich mindestens 3 Jahre lang keine Besserung zu erwarten ist.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der eingetretenen Invalidität.  Es wird also bei einer Versicherung mit fester Versicherungssumme der Prozentsatz der Versicherungssumme ausgezahlt, der dem Grad der Invalidität entspricht. Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist die sogenannte „Gliedertaxe“. Ein  makaberes Tabellenwerk, das bestimmt, wie hoch der Grad der Invalidität bei einer Reihe von dauerhaften Unfallfolgen ist.

Ein paar Beispiele aus der aktuellen Gliedertaxe (AUB 2014):

Gliedertaxe (Auszug aus den AUB 2014)

KörperteilProzentsatz
Arm70%
Hand55%
Daumen20%
Fuß40%
große Zehe 5%
Auge50%
Gehör auf einem Ohr30%
Geruchssinn10%
Geschmackssinn 5%

Wenn also ein Vertrag über 250.000 € abgeschlossen wird und man bei einem Unfall ein Auge verliert, so erhält man 125.000 € als Invaliditätszahlung. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsunfähigkeit werden die Werte entsprechend gekürzt.

Für bestimmte Berufsgruppen wie z. B. Musiker, Chirurgen oder auch Friseure werden spezielle Deckungskonzepte mit veränderten Gliedertaxen angeboten.

Eine oft gewählte – in vielen Fällen sinnvolle – Variante ist, eine progressiv steigende Versicherungssumme zu wählen.  Angeboten werden Progressionsstaffeln von 225 bis zu 1000 %.  Progression bedeutet, dass mit steigenden Invaliditätsgrad die Leistung des Versicherers überproportional ansteigt. Wählt man z.B. die Progressionsstaffel 225 %, so steigert sich eine Versicherungssumme von z.B. 100.000 € bei Vollinvalidität auf eine Gesamtleistung von 225.000 €. Die Progression beginnt allerdings erst ab einem Invaliditätsgrad von 25 %. Da 80 % aller Unfälle jedoch mit einem Invaliditätsgrad von unter 20% enden, ist eine niedrige Progressionsstaffel (z.B. 225 % – 350 %) zu empfehlen.

Darüber hinaus gibt es so genannte Mehrleistungstarife. Bei diesen Tarifen vervielfacht sich die Leistung ab einem bestimmten Invaliditätsgrad. Da dieser Invaliditätsgrad oft sehr hoch angesetzt wird (meist 80% – 90%) sollten solche Tarife mit Vorsicht betrachtet werden.

In welcher Höhe sollte die Invaliditätsleistung abgeschlossen werden?

Die Höhe der Versicherungssumme richtet sich nach dem Verwendungszweck. Benötigen Sie z.B. eine zeitlich unbegrenzte Rentenzahlung, hilft Ihnen folgende Faustformel:

Rente x 400 = Invaliditätssumme.

Mit dieser Formel errechnen Sie die Versicherungssumme bei einer monatlichen Entnahme der Rente und einer angenommen Verzinsung von 3 % ohne Aufzehrung des angelegten Geldes.
Ein Beispiel:
Bedarf bei Invalidität           =    1.000 € monatlich
1.000 € monatlich x 400     = 400.000 € Invaliditätsentschädigung bei Vollinvalidität

Begründung für den Faktor 400: 400.000 € bringen, zu drei Prozent bei einer Bank angelegt, 12.000 Euro Zinsen im Jahr ohne Berücksichtigung von Steuern. Dies entspricht dem monatlichen Bedarf von 1.000 Euro.

Zusätzlich sollte ein einmaliger Kapitalbedarf, der sich nach einem Unfall ergeben könnte, berücksichtigt werden. Beispielsweise könnten nach einem Unfall der behindertengerechte Umbau einer Wohnung oder eines Kfz oder Aufwendungen für Heilmaßnahmen zu finanzieren sein. Allerdings gilt auch hier: Wesentlich wahrscheinlicher ist es, dass im Fall einer Krankheit ein solcher Bedarf entsteht. Besser ist es, diesen Bedarf über Einmalzahlungen im Bereich der Berufsunfähigkeits- oder Pflegetagegeldversicherung zu lösen, da bei diesen Absicherungsformen das einmal benötigte Kapital sowohl im Krankheits- als auch im Fall eines Unfalls zur Verfügung steht.

Rentenleistung bei Invalidität - Unfallrente

Eine solche Leistung hört sich auf den ersten Blick sehr sinnvoll an. Ist sie aber nicht. Hintergrund ist, dass die Rentenzahlung häufig erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 % einsetzt. 80 % aller Unfälle enden jedoch mit einem Invaliditätsgrad von unter 20 %. Während man in solchen Fällen zumindest von einem Teil der Summe aus einer vereinbarten Kapitalleistung profitieren kann, ginge man bei einer Unfallrente oftmals leer aus. Wir empfehlen daher lieber eine höherere Kapitalleistung bei Invalidität zu wählen und auf diesen Baustein zu verzichten.

Unfall - Todesfallleistung
Die Absicherung des Todesfallrisikos sollte über eine Risiko-Lebensversicherung erfolgen. Im Rahmen der Unfallversicherung sollte trotzdem ein Todesfallsumme von 10.000 € – 30.000 € mitversichert werden. Hintergrund: Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung haben Sie frühestens 12 Monaten nach dem Unfallergebnis. Steht dieser Anspruch jedoch bereits früher fest, so kann die Todesfallsumme als Vorauszahlung auf die Invaliditätsentschädigung bereits in Anspruch genommen werden –unabhängig davon, ob der Todesfall eintritt.
Sonstige Leistungen
  Weitere Leistungen können je nach Vertragsgestaltung vereinbart werden. Dazu zählen beispielsweise ein Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld mit und ohne Genesungsgeld, Übergangsleistungen, kosmetische Operationen und Bergungskosten.

Auf die Mitversicherung eines Krankenhaustagegeldes kann oftmals verzichtet werden, da in Fällen eines unfallbedingten Krankenhausaufenthalts kein extremer Einkommensverlust droht.

Wichtiger: Der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung. Die Versicherung zahlt nicht nur bei einer unfallbedingten Invalidität, sondern auch im Krankheitsfall.

Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr

Vorsicht geboten ist vor Unfallversicherung mit einer Beitragsrückgewähr. Hier werden meist völlig überteuerte Unfallversicherungen an einen schlecht verzinsten Sparvorgang gekoppelt. Risiko- und Sparprozess sollten immer voneinander getrennt werden.

Wann zahlt die Versicherung nicht, obwohl ein Unfall vorliegt?

Generell ausgeschlossen sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten angreifen.

Nur durch spezielle Verträge oder Zusatzklauseln versicherbar sind Unfälle des Versicherten in besonders gefahrenträchtigen Situationen. Dazu zählen z.B. die Teilnahme an Fahrzeugrennen oder Renntrainings, die Benutzung von Luftfahrzeugen (Fluggeräten) ohne Motor, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Raumfahrzeugen sowie das Fallschirmspringen.

Fristen und Pflichten

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Unfallversicherung sind eine Reihe von Pflichten zu beachten. Nach einem Unfall, der Ansprüche gegen den Versicherer begründet, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und darüber hinaus die Versicherungsgesellschaft zu informieren. Diese Regelung soll dazu führen, dass von Beginn an genau der Unfall und seine Folgen dokumentiert werden. Die Invalidität muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Sie muss dann spätestens innerhalb einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und von Ihnen geltend gemacht werden.

Oft lässt sich innerhalb eines Jahres nicht feststellen, wie hoch endgültig die Invalidität sein wird. Sollten auch Sie einmal in eine solche Situation kommen, gehen Sie wie folgt vor: Legen Sie der Versicherungsgesellschaft ein Attest vor, das bestätigt, dass eine endgültige Einstufung der Invalidität nicht möglich ist. Fordern Sie gleichzeitig ihren Versicherer auf, schriftlich zu bestätigen, dass er auch eine spätere Einstufung durch den Arzt anerkennen wird. Damit vermeiden Sie, dass sie allein wegen eines Fristablaufs keine Leistungen erhalten. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist der Versicherer darüber – möglichst telegrafisch – innerhalb von 48 Stunden zu informieren. Wichtig: Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall an, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer nicht auf Fristversäumnisse berufen.

Hinweis zur Antragsstellung

Bei Antragsstellung sollte darauf geachtet werden, dass die Angaben zum Gesundheitszustand vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet.

Auswahl eines geeigneten Anbieters

Versicherungsbedingungen

Im Zeitalter des liberalisierten Versicherungsmarktes ist Unfallversicherung nicht mehr gleich Unfallversicherung. Die Leistungsunterschiede zwischen den Anbietern sind gravierend. Grundlage bilden heutzutage die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (Musterbedingungen AUB 2014 des Gesamtverbandes der dt. Versicherungswirtschaft).

Dieser Schutz ist jedoch lückenhaft. Einzelne wichtige Risiken sind nicht oder nur unzureichend versichert.  Ein Arbeitskreis von Versicherungsmakler-/Vermittlern hat unter Mitwirkung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V.  daher sogenannte Mindestproduktstandards entwickelt, die in vielen Fällen einen ausreichenden Schutz abbilden. Zusätzlich wurden Risikoanalysebögen entwickelt, die dazu dienen, Ihren Versicherungsbedarf individuell zu ermitteln, damit eine nach Möglichkeit optimale Absicherung erfolgen kann. Sie sollten daher vor Abschluss eine entsprechende Risikoanalyse durchführen und deren Ergebnis schriftlich festhalten.

Beiträge

Beitragsunterschiede von weit über 400 % kennzeichnen die Versicherungslandschaft. Vergleichen lohnt daher!

Achtung, wichtig

Unser Rat
Prüfen Sie zunächst, ob Sie nicht geeigneteren Schutz über eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung bekommen. Gerne analysieren wir für Sie den Versicherungsmarkt. Wünschen Sie einen unabhängigen und kostenlosen Vergleich, senden Sie uns bitte unsere Risikoanalyse ausgefüllt zurück. Bei bestehenden Vorerkrankungen empfehlen wir Ihnen, zunächst Risikovoranfragen über unser Haus durchzuführen.

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